AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von Omnino Productions GmbH, München 2023/24

1. Allgemeines

1.1 Für die Geschäftsbeziehung zwischen Omnino Productions GmbH und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für zukünftige Folgeaufträge des Auftraggebers gelten die AGB entsprechend. Regelungen, die diese AGB abändern oder aufheben sind nur dann gültig, wenn sie von Omnino Productions GmbH schriftlich bestätigt wurden.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen aller Art, auch für solche, die Dritte als Einzelleistung (zB. Kameramann, Edit, Color Grading oder Beratung) von Omnino Productions GmbH beauftragt erbringen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

1.3 Mit der Auftragserteilung und des nicht erfolgten Widerspruchs erklärt der Auftraggeber, dass ihm die Geschäftsbedingungen bekannt sind und er mit diesen einverstanden ist. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers gelten nur, soweit Omnino Productions GmbH sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

1.4 Die Herstellung des Films erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten oder genehmigten Konzepts und wird in einer Qualität erbracht, die dem durch seine Referenzen (Showreel) erwiesenen Qualitätsstandards entspricht.

1.5 Omnino Productions GmbH trägt die ausschließliche Verantwortung für die Verwaltung der technischen und künstlerische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile.

2. Kosten

2.1 Die von Omnino Productions GmbH angegebenen Preise sind in EURO (€) ausgewiesen. Dabei handelt es sich um Nettopreise auf die die gesetzliche Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Im vertraglich vereinbarten Preis sind die gesamten Herstellungskosten enthalten, sofern der Film nach den bei Auftragserteilung gegeben Richtlinien und des genehmigten Konzepts hergestellt wird.

2.2 Reisekosten sind im Preis nicht enthalten und werden von Omnino Productions GmbH gesondert in Rechnung gestellt.

2.3 Etwaige Mehrkosten aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers hat Omnino Productions GmbH vor Erbringung der Leistung anzukündigen. Geschieht dies nicht, können Mehrkosten nur in Höhe von maximal 50% der Herstellungskosten geltend gemacht werden. Sollte Omnino Productions GmbH vom Konzept abweichen, und werden dadurch Mehrkosten verursacht, bedarf dies der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers. (Dies gilt natürlich nur wenn auch ein Konzept vom Auftraggeber vorgetragen bzw. bestätigt wird)

2.4 Omnino Productions GmbH ist berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von maximal 75% der Auftragssumme, vor Produktionsbeginn, zu verlangen.

2.5 Eine ggf. erforderliche Überschreitung des Honorars um bis zu 15% gilt als vertraglich zulässig. Bei einer höheren Abweichung, die wird Omnino Productions GmbH den Auftraggeber unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktage ab Zugang dieser Erhöhungsanzeige von Omnino Productions GmbH schriftlich widerspricht.

2.6 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehtermins (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die anfallenden Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich in Rechnung gestellt. Das Gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage, die nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Omnino Productions GmbH zurückzuführen sind.

2.7 Wird ein Nachdreh erforderlich, ohne dass dieser durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Omnino Productions GmbH verursacht wurde, zB. durch Geräte- oder Materialschaden kann der Auftraggeber keinen Ersatz von anfallenden Reisekosten oder Verdienstausfall geltend machen.

2.8 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist von Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Bei Ausführung des Treatments oder des Drehbuchs ist dies inklusive.

2.9 Verlangt der Auftraggeber vor der Abnahme eines Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Konzepts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, solange es sich um keine berechtigten Mängelrügen handelt. Omnino Productions GmbH hat den Auftraggeber über die Kosten dieser Änderungen zu unterrichten. Sollten die Änderungen nicht in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, so dass Omnino Productions GmbH die Verantwortung nicht übernehmen kann, ist Omnino Productions GmbH dazu berechtigt diese Änderungen abzulehnen.

2.10 Die Auswahl der Schauspieler, Modelle und Sprecher bedarf der Abstimmung mit dem Auftraggeber. Wünscht der Auftraggeber die Beschäftigung von Darstellern, Sprechern oder sonstigen Mitwirkenden, die aufgrund ihrer herausragenden Stellung oder aus anderen Gründen Honorarforderungen über dem branchenüblichen Durchschnitt stellen, hat der Auftraggeber die hierdurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

2.11 Tritt der Auftraggeber ohne Verschulden durch Omnino Productions GmbH vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

2.14 Wird die Produktion später als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Auftraggeber verschoben, hat Omnino Productions GmbH Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten.

2.15 Sollten für die Postproduktion keine Deadlines oder Referenzen vom Auftraggeber zugeschickt werden, erlaubt sich Omnino Productions GmbH die freie Gestaltung und Zeiteinteilung der Durchführung.

3. Produktion

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten und vergleichbare Arbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung obliegt Omnino Productions GmbH. Omnino Productions GmbH hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.4 Omnino Productions GmbH gibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, bei allen entscheidenden Phasen der Produktion anwesend zu sein. Der Auftraggeber oder die verantwortliche Agentur soll vor Beginn der Herstellung einen verantwortlichen Mitarbeiter benennen, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen. Weisungen dieses Beauftragten während der Filmherstellung sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich bestätigt werden.

3.5 Sofern sich der Auftraggeber verpflichtet, Omnino Productions GmbH für die Vertragsdurchführung eigenes Produktionsmaterial (Bild, Ton, Text) zu beschaffen, hat der Auftraggeber dieses umgehend und in einem gängigen, verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung oder Anpassung des vom Auftraggeber überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Auftraggeber die hierfür anfallenden Kosten. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Omnino Productions GmbH die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

3.6 Der Auftraggeber versichert, dass er über die erforderlichen Rechte für das von ihm überlassene Produktionsmaterial verfügt und diese Rechte an Omnino Productions GmbH überträgt.

3.7 Omnino Productions GmbH trägt ausschließlich die Verantwortung für die künstlerische und technische Gestaltung des Films als Ganzes und seiner Teile. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Film und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Auftraggeber.

3.8 Omnino Productions GmbH trägt das Risiko des Verlustes, der Beschädigung oder Missratens des Filmmaterials bis zur Abnahme, nur im Rahmen einer Ersatzlieferung des verlorenen oder beschädigten Rohmaterials. Für den Verlust vom Auftraggeber übernimmt Omnino Productions GmbH keine Haftung, da es in der Verantwortung des Auftraggebers liegt, Datensicherungen durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten eines Erfüllungshilfe von Omnino Productions GmbH.

3.9 Nach Fertigstellung des Rohschnitts erhält der Auftraggeber die Gelegenheit, die vorläufige Fassung des Films anzusehen und zu genehmigen. Eine nachträgliche Änderung und die dabei entstehenden Kosten hat der Auftraggeber zu tragen.

3.10 Omnino Productions GmbH bietet, sofern im Angebot enthalten, Musiklizenzen für seine Audiolibrary an. Sollte der Auftraggeber sich die Nutzung eines bestimmten Musiktitels wünschen, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem verwendeten GEMA-pflichtigen Material besitzt. Andernfalls kümmert sich Omnino Productions GmbH um die Lizenzbeschaffung; dieser Aufwand wird zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.11 Falls auf Wunsch des Auftraggebers fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4. Abnahme

4.1 Die finale Version wird von Omnino Productions GmbH unmittelbar nach Fertigstellung dem Auftraggeber als Downloadlink (oder falls gewünscht als Datenträger) übergeben. Der Auftraggeber muss innerhalb von 7 Tagen schriftlich die Abnahme des Films bestätigen. Erfolgt die schriftliche Zustimmung nicht innerhalb der 7 Tagen gilt der Film als abgenommen.

4.2 Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

4.3 Sollte Omnino Productions GmbH Nachbesserungsberlangen (Korrekturschleifen) extra im Angebot auflisten und werden diese vom Kunden nicht bestätigt/angenommen hat der Auftraggeber kein Recht diese gelten zu machen oder muss für die Kosten aufkommen.

4.4 Wenn im Angebot nicht anderweitig aufgelistet, sind Nachbesserungsverlangen des Auftraggebers, die allein auf die künstlerische Umsetzung des genehmigten Konzepts zurückgehen, können nur einmalig geltend gemacht werden. Nach erfolgter Korrektur ist Omnino Productions GmbH nicht verpflichtet, weitere rein künstlerische Änderungen vorzunehmen.

4.5 Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film dem festgelegten Konzept und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von dem getroffenen Konzept abweicht, diese Abweichung jedoch auf Wunsch des oder in Absprache mit dem Auftraggeber genehmigt wurde, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet.

4.6 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er Omnino Productions GmbH die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Omnino Productions GmbH ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollten die Änderungen nicht in die künstlerische und technische Gestaltung eingreifen, sodass Omnino Productions GmbH die Verantwortung nicht übernehmen kann, ist Omnino Productions GmbH dazu berechtigt diese Änderungen abzulehnen.

5. Lieferfrist

5.1 Der Zeitpunkt der Ablieferung der Finalen Version wird zwischen Omnino Productions GmbH und dem Auftraggeber bei der letzten Besprechung vor Produktionsbeginn festgelegt.

5.2 Sollte Omnino Productions GmbH feststellen, dass der geplante Zeitplan nicht eingehalten werden kann, wird der Auftraggeber unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung unterrichtet. (Dies gilt natürlich nur wenn auch eine Deadline vorgegeben wurde.)

5.3 Kommt es zu einer zeitlichen Verzögerung aufgrund von Änderungswünschen des Auftraggebers oder aus sonstigen Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, darf der Fertigstellungstermin mindestens um die Zeitspanne überschritten werden, um welche sich die Herstellungszeit verzögerte bzw. unterbrochen wurde. Die Voraussetzung dafür ist, dass binnen dieser Zeit bei Zugrundelegung eines vernünftigen wirtschaftlichen Maßstabes die Fertigstellung möglich ist. Verzögert sich der Produktionsablauf durch Umstände im Verantwortungsbereich des Auftraggebers um mehr als 6 Monate, ist Omnino Productions GmbH berechtigt, aus dem Vertrag zurückzutreten. Bis dahin angefallene Aufwände hat der Auftraggeber zu tragen. 5.4 Sollte der Zeitplan, durch außergewöhnliche Umstände, nicht eingehalten werden, die Omnino Productions GmbH trotz Einhaltung der gebotenen Sorgfalt nicht beeinflussen noch vorhersehen kann (zB. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation etc.), verschiebt sich der Abnahmezeitpunkt entsprechend.

5.5 Hält Omnino Productions GmbH den Abgabetermin nicht ein, ist der Auftraggeber verpflichtet, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, binnen derer Omnino Productions GmbH die Finale Version abzuliefern hat. Im übrigen gelten für die Haftung die gesetzlichen Vorschriften.

6. Haftung

6.1 Omnino Productions GmbH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Auftraggeber gegenüber für alle vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden.

6.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat Omnino Productions GmbH nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von Omnino Productions GmbH noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bis dahin erbrachte Leistung wird dennoch in Rechnung gestellt.

6.3 Ein Haftungsanspruch für Mängel muss spätestens innerhalb einer Woche nach Übergabe der Finalen Version schriftlich angemeldet werden. Inhaltliche Gesichtspunkte stellen keinen Mangel dar. Bei Feststellung eines durch Omnino Productions GmbH verursachten Mangels besteht kein Schadensersatzanspruch, es sei denn Omnino Productions GmbH hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder den Mangel durch fahrlässiges Verhalten verursacht.

6.4 Werden Aufnahmen auf Veranlassung des Auftraggebers in dessen eigenen Räumlichkeiten oder fremden Werken oder Betrieben durchgeführt, übernimmt Omnino Productions GmbH bei entstehende Betriebsstörungen keine Haftung.

6.5 Omnino Productions GmbH haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung verursacht werde, der Auftraggeber trägt jedoch das Risiko für die von ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und Requisiten.

6.6 Omnino Productions GmbH verpflichtet sich zur Ablieferung einer technisch einwandfreien Sendekopie (Film- / Digital- /HD-Format). Omnino Productions GmbH leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die Produktion eine einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen durch Dritte (z.B. MPEG – Kodierungen) wird keine Gewähr übernommen.

7. Urheberrechte & Verwertungsrechte

7.1 Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstanden Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/ Drehbücher/Pläne/etc. verbleibt bei Omnino Productions GmbH. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von Omnino Productions GmbH. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

7.2 Omnino Productions GmbH ist in jedem Fall berechtigt, den eigenen Firmennamen und/oder Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen.

7.3 Der Rechtserwerb durch den Auftraggeber umfasst, soweit nicht anderes vereinbart ist, das ausschließliche Recht, den Film im Internet (YouTube, Webseite, Social Media) zu nutzen sowie Kopien des Films für eigene Zwecke herzustellen, sofern hierbei keine Rechte Dritter verletzt werden. Für jede andere Nutzungsart (zB. TV/Kino) müssen die Tonträger-, Aufführungs- und Senderechte bei den Rechteinhabern gesondert erworben werden. Die Kosten und die Verantwortung dafür trägt der Auftraggeber.

7.4 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Herstellungskosten auf den Auftraggeber über.

7.5 Omnino Productions GmbH erhält vom Auftraggeber das zeitlich und räumlich uneingeschränkte Recht, die angefertigten Filminhalte für den unmittelbare eigenen Bedarf (zB. Präsentation vor Kunden und für das eigene Werbeangebot, wie zB. Showreel) unentgeltlich nutzen zu dürfen. Dies gilt jedoch erst, wenn der Film seitens des Auftraggebers im Einsatz ist.

7.6 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Bearbeitungen durch Omnino Productions GmbH selbst vornehmen zu lassen. Es sei denn, dies ist aus werblichen, wirtschaftlichen oder technischen Gründen unzumutbar.

7.7 Omnino Productions GmbH verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Jahr, bei fertigen Spots oder sonstigen Produktionen (Auftragsproduktion) 2 Jahre zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, diesfalls kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Omnino Productions GmbH-Leistungen ist auch der tatsächliche Aufwand für die sachgerechte Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.

7.8 Mit der Ablieferung der sendefähigen Kopie geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn der Film bei Omnino Productions GmbH, bei einer von ihm beauftragten Kopieranstalt oder in einem von ihm beauftragten Archiv gelagert wird.

7.9 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterbänder und ebenso das Restmaterial bei Omnino Productions GmbH.

8. Widerrufsbelehrung

Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag vor Zahlung des ersten Abschlags zu widerrufen. Generell gilt dass jeder bis zur Kündigung entstandene Aufwand in Rechnung gestellt wird.

8.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von Omnino Productions GmbH vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist Omnino Productions GmbH berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige USt. und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

8.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor Drehbeginn oder vor einem vergleichbaren Status bei Filmwerken, die aus bereits vorhandenen und / oder aus computergesicherten Bildmaterial hergestellt werden sollen ist Omnino Productions GmbH berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich USt. und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

8.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Drehbeginn oder vergleichbaren Tätigkeiten zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

9. Zahlungsbedingungen

9.1 Die Rechnungsbeträge sind nach Rechnungserhalt fällig.

9.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Bezahlung durch folgende Teilzahlungen: 75% bei Auftragserteilung 25% bei Abnahme bzw. bei längerer Produktionszeit: 50% bei Auftragserteilung 25% bei Drehbeginn (oder vergleichbarer Tätigkeit) 25% bei Abnahme

10. Verschwiegenheit

Omnino Productions GmbH und der Auftraggeber sind wechselseitig verpflichtet, alle aufgrund des Vertragsverhältnisses und der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des anderen Teils zu wahren und die Einhaltung dieser Verpflichtung auch hinsichtlich der Mitarbeiter durch geeignete Maßnahme sicherzustellen. Die Geheimhaltungsverpflichtung besteht über die Dauer des Vertrages hinaus.

11. Künstlersozialkasse

Die von Omnino Productions GmbH berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an den Auftragnehmer Omnino Productions GmbH als nicht-juristische Person, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf der Auftraggeber nicht in Abzug bringen. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist alleine der Auftraggeber verantwortlich.

12. Salvatorische Klausel

12.1 Änderungen dieser allgemeinen Bedingungen und darüber hinaus gehender besonderer Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Erklärungen per Fax oder per E-Mail gelten entsprechend.

12.2 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen des Vertrages hiervon unberührt.

13. Sonstige Bestimmungen

13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist München.

13.2 Wenn vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anderes mittgeteilt wird erlaubt sich Omnino Productions GmbH die Veröffentlichung von Projekten auf seiner Webseite. Dies ist allerdings erst nachdem der Auftraggeber oder der finale Herausgeber dies auch selbst veröffentlich hat oder nach gesonderter Absprache zwischen beiden Parteien. 

 

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